Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der eb-Configuration-Böhm

("AGB-Allgemein")

 

I. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
(1) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der eb-Configuration-Böhm (im Folgenden „eb-C“ genannt“ („AGB-Allgemein“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der eb-Configuration-Böhm Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen eb-C und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass eb-C bei jedem einzelnen Vertrag mit dem Kunden auf deren Geltung hinweisen muss. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, eine aktuelle Fassung der AGB schriftlich bei eb-C anzufordern.
(2) Diese AGB-Allgemein gelten ausschliesslich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als eb-C ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn eb-C in Kenntnis der AGB des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
(3) Die AGB-Allgemein werden gegebenenfalls durch Vertragsbedingungen für die Vermietung von Software („AGB-Miete“) bzw. Vertragsbedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen („AGB-Dienstleistung“) ergänzt. Ziffer I. (1) dieser AGB gilt für die in Ziffer I. (2) genannten weiteren AGB entsprechend.
(4) Nachfolgende Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie durch die folgenden AGB nicht unmittelbar abgeändert werden.

II. Angebote, Vertragsschluss
(1) Angebote von eb-C sind verbindlich, wenn sie eine Bindungsfrist ausdrücklich enthalten. In anderen Fällen sind Angebote von eb-C freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn eb-C dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Produktbeschreibungen, Preisinformationen oder technische Dokumentationen (z.B. Berechnungen, Kalkulationen) überlassen hat.
(2) Jede Bestellung bzw. Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich nicht daraus etwas anderes ergibt. eb-C ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei eb-C anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Lieferung der Software/Lizenzen bzw. Erbringung der Leistungen an den Kunden erklärt werden.
(3) Dem Kunden ist bekannt, dass Software einer ständigen Weiterentwicklung unterliegt. Soweit dies für den Kunden zumutbar ist, kann eb-C deshalb geänderte oder angepasste Software liefern bzw. herstellen oder sonstige Leistungen abweichend von der Vereinbarung erbringen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn hierdurch die vereinbarte Funktionstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.

III. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
(1) Lieferungen von Softwareprogrammen oder sonstiger Waren erfolgen ab dem Sitz von eb-C, wo auch der Erfüllungsort ist, oder durch Partner. eb-C ist berechtigt, dem Kunden Dokumentationen in elektronischer Form zu überlassen. Ein Anspruch auf eine gedruckte Version besteht nicht. Auf Verlangen des Kunden werden die Softwareprogramme oder sonstige Waren an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist, und der Kunde keine besonderen Anweisungen erteilt hat, ist eb-C berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Bei Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit ihrer Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über.
(3) Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von eb-C schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt eb-C ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
(4) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen rechtzeitig erbringt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
(5) Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
(6) eb-C ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn dem Kunden die jeweiligen Teillieferungen und Teilleistungen unzumutbar sind.
(7) Kommt eb-C in Verzug, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn eb-C den Verzug zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von eb-C innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen des Verzuges vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
(8) Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, wenn eb-C die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 25 % des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(9) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges und wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer III. (8) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzuges und der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen in Ziffer III. (7) und III. (8) gelten jedoch nicht für Personenschäden, für vorsätzliche und grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung von eb-C ist im Fall der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.

IV. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung, nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste von eb-C. Preise verstehen sich netto ab Sitz von eb-C ohne Abzüge zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) eb-C behält sich ausdrücklich vor, Scheck oder Wechsel abzulehnen. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(3) Die Zahlungsmodalitäten sind der dem Kunden zugesandten Rechnung zu entnehmen. Im Falle des Zahlungsverzuges kann eb-C ohne weiteren Nachweis Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Schweizerischen Nationalbank verlangen.
(4) Für den Zeitpunkt von Zahlungen, insbesondere für deren Rechtzeitigkeit, ist der Eingang des vollständigen Betrages bei eb-C massgeblich.
(5) Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von eb-C schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von eb-C anerkannt ist.
(6) Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, steht eb-C das Recht zu, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis, zu dem eb-C sich verpflichtet hat, vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Beträge aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen. Etwa vereinbarte Termine bzw. Fristen zur Ausführung von noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen sind in diesem Fall hinfällig, ohne dass es eines besonderen Hinweises von eb-C hierauf bedarf.

V. Eigentums- und Rechtevorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich eb-C sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für die Rechte an geistigem Eigentum und für das Eigentum an den gegenständlichen Lieferungen.
(2) Lieferungen bzw. Leistungen von eb-C dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung nicht an Dritte verpfändet, nicht abgetreten und nicht zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat eb-C unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist eb-C berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden die gegebenenfalls eingeräumten Nutzungsrechte (z.B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen sowie die Herausgabe der gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren (z.B. Datenträger, Dokumentationen, etc.) verlangen.
(4) Soweit der Kunde berechtigt ist, die von eb-C erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, tritt der Kunde an eb-C bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen von eb-C ab, die dem Kunden aus der Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von eb-C, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. eb-C verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- /Konkursverfahrens gestellt ist oder seine Zahlungen einstellt. Tritt einer der genannten Fälle ein, kann eb-C verlangen, dass der Kunde eb-C die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. eb-C verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt eb-C.

VI. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, eb-C gegenüber schriftlich, per E-Mail zu rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziffer IX. eb-C gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der Kunde die vorstehend bestimmten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Den Kunden trifft die Beweislast für die Einhaltung und Rechtzeitigkeit der Rügeverpflichtung sowie für das Vorliegen und den Zeitpunkt der Feststellung eines Mangels.
(2) Zur Vermeidung von Schäden durch Datenverlust ist der Kunde verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich, tagaktuell und gemäss dem jeweils aktuellen Stand der Technik gesichert wird.
(3) Der Kunde wird im Rahmen der von eb-C geschuldeten Leistungserbringung die ggf. erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für eb-C notwendigen Informationen unaufgefordert rechtzeitig an eb-C übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde, die für Installation und Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ersetzt der Kunde eb-C alle Aufwendungen, die durch diese entstanden sind.

VII. Annahme und Abnahme der Lieferung und Leistung
(1) Nach jeder Lieferung oder Leistung hat der Kunde auf Verlangen von eb-C schriftlich zu erklären ob die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln ist (Feststellung vertragsgemässer Leistung) bzw. welche etwa vorhandenen Mängel bestehen. Die Regelung unter Ziffer VI. (1) bleibt unberührt.
(2) eb-C wird, soweit ausdrücklich vereinbart, zuvor dem Kunden die Erfüllung der Leistungsmerkmale in einem Testlauf nachweisen.
(3) Bei Teillieferungen und Teilleistungen erstreckt sich die Annahmeerklärung nicht auf solche Eigenschaften, die erst im Zusammenhang mit späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können. Sobald Teillieferungen oder Teilleistungen vom Kunden produktiv genutzt werden, gelten sie als abgenommen.
(4) Lieferungen und Leistungen gelten spätestens nach 7 Tagen als abgenommen, wenn der Kunde diese nach der Übergabe nutzt, ohne seinen o.g. Rügepflichten nachzukommen.

VIII. Haftung
(1) Die Haftung von eb-C oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und Personenschäden haftet eb-C nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Die Haftung von eb-C ist im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) eb-C haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemässer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemässen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich, tagaktuell in maschinenlesbarer Form gemäss dem jeweils aktuellen Stand der Technik nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung von eb-C für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von eb-C verursacht – ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemässer Datensicherung angefallen wäre.
(5) eb-C haftet ebenso wenig, wenn Mängel nach Änderung der Einsatz- oder Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, Eingriffen in das Softwareprogramm, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Mangel bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(6) Soweit die Haftung von eb-C ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern von eb-C sowie für Dritte, die im Auftrag von eb-C tätig waren.
(7) Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz. Für die Haftung für Verzug gelten zudem die in Ziffer III. (7) getroffenen Regelungen, für die Haftung wegen Unmöglichkeit die Regelungen in Ziffer III. (8).
(8) Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

IX. Verjährung
Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in einem Jahr ab Beginn der Gewährleistungsfrist, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen. Es gelten jedoch die gesetzlichen Verjährungsfristen in folgenden Fällen:

  • für Mängelansprüche, wenn eb-C den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat;
  • für Ansprüche wegen Personenschäden;
  • für Ansprüche auf Schadensersatz, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen;
  • für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

X. Fristsetzung, Androhung von Schadenersatz, Rücktritt und Kündigung (1) Sofern der Kunde einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung oder einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Kunden enthalten, dass er diese Rechtsbehelfe nach Fristablauf geltend machen wird.
(2) Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Kunden das Recht zusteht, von dem Vertragsverhältnis mit eb-C zurückzutreten oder dies aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.

XI. Rechte Dritter
eb-C stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter gegen diesen aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software frei. Voraussetzung für diese Haftung ist, dass der Kunde eb-C von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung, einschliesslich etwaiger aussergerichtlicher Vereinbarungen entweder eb-C überlässt oder nur im Einvernehmen mit eb-C führt. Soweit der Kunde Schutzrechtsverletzungen selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen eb-C ausgeschlossen.

XII. Geheimhaltung, Vertraulichkeit
(1) Soweit die Vertragspartner vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einem Vertragspartner aus dem Bereich des anderen Vertragspartners bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners weder Dritten zugänglich zu machen noch ausserhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich
a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun eines Vertragspartners offenkundig werden; b) einem Vertragspartner aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber dem anderen Vertragspartner nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einem Vertragspartner (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen, und Behörden) offengelegt werden müssen.
(2) Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, alle von dem jeweils anderen Vertragspartner hiernach körperlich übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an den anderen Vertragspartner zu übergeben oder nach dessen Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung des anderen Vertragspartners unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist dem anderen Vertragspartner auf Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Laufzeit dieser Geheimhaltungsvereinbarung überdauert die Laufzeit dieses Vertrages um 5 Jahre.

XIII. Sonstiges (1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungsort ist der Geschäftssitzung von eb-C. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von eb-C, im Moment Zug, ZG. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. eb-C ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen
(2) Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
(3) Nebenabreden und Änderungen zu den Verträgen und zu den AGB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Elektronische Dokumente wie z.B. E-Mail, ohne qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes wahren die Schriftform nicht.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

 

Stand 2022-01-01

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der eb-Configuration-Böhm für die Erbringung von Dienstleistungen

("AGB-Dienstleistung")

 

I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der eb-Configuration-Böhm (im Folgenden „eb-C“ genannt) für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen („AGB-Dienstleistung“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen eb-C und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB-Dienstleistung ergänzen die AGB-Allgemein, die neben den AGB-Dienstleistung Vertragsbestandteil sind.

II. Dienstleistungen von eb-C

eb-C erbringt aufgrund gesonderter Beauftragung durch den Kunden diverse Dienstleistungen im Rahmen der Auswahl, Einführung, Schulung, Nutzung sowie der kundenindividuellen Anpassung von Software. Die im Einzelfall von eb-C zu erbringenden Dienstleistungen sind im Angebot oder der Auftragsbestätigung bzw. im Dienstleistungsvertrag festgehalten. Die AGB-Dienstleistung findet insbesondere in Bezug auf folgende Leistungen von eb-C Anwendung:

  • Ermittlung der konkreten Software-Anforderungen des Kunden;
  • Planung und Entwicklung eines Konzeptes zur Realisierung der Einführung der Software;
  • Projektunterstützung und –beratung während der Einführung der Software;
  • Umsetzung von Pilot-Anwendungen der Software im Unternehmen des Kunden;
  • Beratung bei der Installation und Einführung der vom Kunden ausgewählten Software;
  • Unterstützung des Kunden bei Herstellung und Optimierung der Betriebsbereitschaft der Software;
  • Beratung bei der Anpassung und Erweiterung der Software;

III. Umfang und Erbringung der Leistungen
(1) Arbeitszeit und Arbeitsort bestimmt eb-C. Dabei werden die Belange des Kunden berücksichtigt.
(2) Konkrete Zielsetzung, Umfang der Aufgabenstellung und Vorgehensweise stimmt eb-C mit dem Kunden ab. Das gilt auch für Erfüllungsgehilfen und andere Personen, die der Kunde bzw. eb-C für die Vertragserfüllung einsetzt.
(3) Soweit eb-C für den Kunden Unterstützungsleistungen im Rahmen von Projekten erbringt, ist der Kunde verpflichtet, regelmässig zu überprüfen, ob die jeweils schriftlich festgelegten Projektziele eingehalten werden. Projektleitung und Verantwortung liegen ausschliesslich beim Kunden. eb-C und der Kunde werden einvernehmlich die Art und die Darstellung der Ergebnisse bzw. die Dokumentation und Protokollierung der Projektarbeit sowie Zeitvorgaben vereinbaren und dabei festlegen, welche Aufgaben eb-C hierbei übernimmt. Ggf. ergibt sich der Umfang der Vertragsleistungen aus einem durch eb-C in Absprache mit dem Kunden erstellten Pflichtenheft.
(4) eb-C hat qualifizierte Mitarbeiter einzusetzen und diese bei der Auftragsdurchführung fortlaufend zu betreuen und zu kontrollieren. eb-C entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter eingesetzt oder ausgetauscht werden.
(5) Soweit Mitarbeiter des Kunden im Rahmen von Projekten unterstützend tätig werden, wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter disziplinarisch von einem geeigneten Mitarbeiter geleitet werden. Der jeweilige Ansprechpartner des Kunden ist eb-C vor Beginn der Projektunterstützung zu benennen.
(6) Wenn eb-C den Kunden bei Anpassungen und Erweiterungen der Softwareprogramme im Auftrag und nach Vorgabe des Kunden unterstützt, schuldet eb-C die Tätigkeit, nicht jedoch die Gewährleistung und die Versionspflege dazu, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(7) eb-C erbringt die Dienstleistungen während der üblichen Geschäftszeiten von eb-C, ausserhalb der gesetzlichen Feiertage von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr. Zusätzliche Leistungen ausserhalb dieser Zeit sind aufgrund besonderer Vereinbarung gesondert zu vergüten.

IV. Vergütung, Zahlungsmodalitäten
(1) Die von eb-C erbrachten Leistungen werden vom Kunden nach Zeitaufwand vergütet. Der Vergütungssatz pro Zeiteinheit ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung aktuellen Preisliste von eb-C, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Zu dem vom Kunden zu vergütenden Zeitaufwand gehören neben der eigentlichen Leistungserbringung insbesondere die Teilnahme an Besprechungen und Projektsitzungen sowie etwaige Vor- und Nacharbeiten gleich an welchem Ort. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Neben der Vergütung der Leistungen nach Zeitaufwand hat der Kunde auch die eb-C entstandenen Nebenkosten, z.B. für notwendige Reisen und Übernachtungen zu erstatten, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Preise dafür ergeben sich aus der Preisliste von eb-C, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Ein im Angebot, in der Auftragsbestätigung bzw. im Dienstleistungsvertrag angegebener Zeitaufwand ist lediglich eine Schätzung. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen, für die Erbringung der Leistungen angefallenen Zeitaufwand. eb-C wird den Kunden über eine etwaige Überschreitung des ursprünglich geschätzten Zeitaufwandes informieren, sobald diese von eb-C erkannt wurden. Soweit der Kunde eine verbindliche Obergrenze des Zeitaufwandes wünscht, muss dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(4) Läuft die Leistungserbringung über mehrere Monate, so werden dem Kunden jeweils am Anfang eines Monats für die im vorhergehenden Monat erbrachten Leistungen von eb-C berechnet. Leistungen kürzerer Dauer werden von eb-C berechnet, nachdem sie abgeschlossen sind.
(5) Können Leistungen aus Gründen, die eb-C nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig erbracht werden, so kann eb-C die für den geschätzten bzw. vereinbarten Leistungsumfang vereinbarte Vergütung abzüglich 10% für ersparte Aufwendungen gegenüber dem Kunden abrechnen. Der Kunde hat diese Vergütung dann nicht zu bezahlen, wenn er nachweist, dass die Gründe für Verhinderung der Leistungserbringung im Verhältnis zu eb-C nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen.

V. Haftung für Beratungs- und sonstige Dienstleistungen
(1) Werden von eb-C reine Beratungsleistungen geschuldet und obliegt es dem Kunden, die mit den Beratungsleistungen erzielten Erkenntnisse bzw. Ergebnisse selbst umzusetzen oder in ein System einzuführen, so haftet eb-C nicht für Richtigkeit und Eignung der Beratungsleistungen, insbesondere nicht dafür, dass der mit der beauftragten Beratung verfolgte Zweck erreicht werden kann.
(2) Werden von eb-C Beratungs- oder sonstige Dienstleistungen als reine tätigkeitsbezogene Leistung ohne bestimmten Erfolg geschuldet oder erbracht, haftet eb-C ausschliesslich für die vertragsgemässe Verrichtung der vereinbarten Dienste.

VI. Mängelhaftung und Abnahme bei erfolgsbezogenen Leistungen
(1) Entspricht die Leistung von eb-C der (ggf. im Pflichtenheft) vereinbarten und handelt es sich dabei um eine erfolgsbezogene Leistung, gelten zusätzlich die folgenden Bestimmungen [(2) bis (12)]:
(2) Der Kunde hat nach Erbringung der erfolgsbezogenen Leistung gegenüber eb-C unverzüglich schriftlich die Abnahme dieser Leistungen zu erklären bzw. wenn Mängel vorhanden sind, diese unverzüglich anzuzeigen. Die Leistungen gelten spätestens dann als erbracht, wenn eb-C dies dem Kunden anzeigt. Der Kunde hat durch angemessene Tests praxisnah zu prüfen, ob die Leistung die vereinbarten Anforderungen erfüllt. Wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme oder Teilabnahme vom Kunden nicht verweigert werden.
(3) eb-C unterstützt den Kunden bei diesen Tests, wenn und soweit erforderlich und vereinbart. Die Testphase dauert maximal 4 Wochen. Nach Beendigung der Tests, spätestens jedoch 7 Tage nach Inbetriebnahme, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Werden während der Tests Abweichungen festgestellt, die qualitativ oder quantitativ unter den vereinbarten Leistungen liegen, werden diese Abweichungen in der Abnahmeerklärung als Mängel protokolliert. Abweichungen, die qualitativ oder quantitativ über den Anforderungen liegen, gelten nicht als Mangel.
(5) Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Mängel eb-C unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben, und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils darstellt, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt. Mängelansprüche bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
(6) eb-C wird den vom Kunden ordnungsgemäss gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Nachlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst bei eb-C. Das Recht von eb-C, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist eb-C berechtigt, zur Mangelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Software (z.B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt oder eine Ausweichlösung zur Verfügung zu stellen.
(7) Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde eb-C schriftlich eine weitere angemessene Frist (Nachfrist) zur Nacherfüllung setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit eb-C die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Kunde nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist von dem Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern und ggf., wenn eb-C ein Verschulden trifft, Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der letzten Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf eine mangelfreie Leistung. Damit entfällt auch das Recht zur Mangelbeseitigung auf Kosten von eb-C.
(8) eb-C übernimmt keine Gewähr für Mängel der Leistung, die auf unvollständigen oder falschen Angaben des Kunden (z.B. im Pflichtenheft) beruhen.
(9) eb-C ist nicht zur Mängelhaftung verpflichtet, wenn ein Mangel nach Änderung der Einsatz- und/oder Betriebsbedingungen, nach Änderung der Systemumgebung, nach Installations- und/oder Bedienungsfehlern, soweit diese nicht auf Mängeln des Benutzerhandbuches beruhen, nach Eingriffen in die Leistung/Software, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Mängel bereits bei Übergabe der Software bzw. der erfolgsbezogenen Leistung vorlagen oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
(10) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht bzw. nicht auf den von eb-C erbrachten Leistungen bzw. auf der von eb-C gelieferten bzw. erstellten Software beruht, hat der Kunde eb-C oder Partner den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstehenden Aufwand nach Berechnung dieser Leistungen gemäss der jeweils aktuellen Preisliste von eb-C zu bezahlen.
(11) Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist eb-C berechtigt, für die durch den Kunden gezogenen Nutzungen aus der Verwendung der Leistungen bzw. der Software in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit der Software berechnet, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigungen der Software aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, zu erfolgen hat.
(12) Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Gefahrübergang.

VII. Mitwirkungspflichten beim Kunden
(1) Der Kunde wird bei Bedarf für von eb-C beim Kunden eingesetzten Mitarbeiter geeignete Räume zur Verfügung stellen, in denen auch Unterlagen, Arbeitsmittel und Datenträger vor unbefugtem Zugriff sicher gelagert werden können.
(2) Der Kunde wird eb-C bei Bedarf alle erforderlichen Arbeitsmittel in ausreichendem Umfang unentgeltlich zur Verfügung stellen, den Mitarbeitern von eb-C jederzeit kostenfreien Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Informationen versorgen.
(3) Der Kunde unterstützt eb-C umfassend und unentgeltlich, in dem er z.B. die betrieblichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung schafft. Insbesondere hat der Kunde Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung zu stellen und an Spezifikationen und Tests mitzuwirken. Der Kunde gewährt eb-C bzw. deren Mitarbeitern Zugang zur Systemumgebung und ermöglicht Zugang zur Software mittels Datenfernübertragung, soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.
(4) Soweit eb-C im Rahmen der Beratung beim Kunden zu Testzwecken Software installiert, ist es Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Systemumgebung zu sorgen. Der Kunde ist vor Inbetriebnahme dazu angehalten, alle Funktionen dieser Software unter der kundenseitigen Systemumgebung zu testen. eb-C haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemässer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemässen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich, tagaktuell in maschinenlesbarer Form und gemäss dem jeweils aktuellen Stand der Technik nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
(5) Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, ist eb-C nicht zur Leistungserbringung verpflichtet. Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung ist eb-C berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu kündigen.

VIII. Nutzungsrechte
(1) Der Kunde ist berechtigt, die Leistungen von eb-C für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck zu nutzen. eb-C ist zur Eigennutzung und der Gewährleistung sowie zur Weiterentwicklung der schutzrechtsfähigen Arbeitsergebnisse berechtigt. Vorstehendes gilt insbesondere auch für alle Unterlagen und sonstigen Materialien, die eb-C im Rahmen der Erbringung der Leistungen für den Kunden erarbeitet.
(2) eb-C ist neben der Überlassung der Leistungen einschliesslich etwaiger Benutzerdokumentation nicht zur Überlassung des entsprechenden Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation verpflichtet. IX. Schulungen beim Kunden, Standardschulungen
(1) eb-C kann Schulungsleistungen am Sitz des Kunden bzw. an einem vom Kunden benannten Ort erbringen bzw. diese Online durchführen. Der Kunde wird in diesem Fall auf eigene Kosten dafür Sorge tragen, dass geeignete Räumlichkeiten und eine ausreichende Anzahl an Computern je Teilnehmer zu den vereinbarten Schulungsterminen zur Verfügung stehen. Dazu gehört auch, dass die schulungsgegenständliche Software auf den Computern bereitgestellt wird.
(2) Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sind vom Teilnehmer bzw. vom Kunden selbst zu tragen. Eine nur teilweise Teilnahme berechtigt nicht zur Minderung der für die Schulung vereinbarten Vergütung.

X. Änderungen und Stornierung von Schulungsveranstaltungen, Sonstiges
(1) eb-C behält sich das Recht vor, bei den Schulungsveranstaltungen (Schulungen beim Kunden, Standardschulungen, Online-Schulungen) einen Ersatzreferenten einzusetzen, den Inhalt der Schulung geringfügig zu ändern sowie ggf. Termin- und Ortsverschiebungen vorzunehmen und ggf. aus wichtigem Grund Schulungsveranstaltungen ganz abzusagen. Im letzteren Fall werden bereits gezahlte Schulungsgebühren voll erstattet.

XI. Geltung der AGB-Allgemein
Die in den AGB-Allgemein enthaltenen Regelungen für z.B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen entsprechende Anwendung.

 

Stand 2022-01-01

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der eb-Configuration-Böhm für die Durchführung von Schulungen und Workshops

("AGB-Schulung und Workshop")

 

Anmeldung
Melden Sie sich bitte über unsere Internetseite www.eb-configuration.ch oder per E-Mail an. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des schriftlichen Eingangs berücksichtigt. Der Vertrag mit Ihnen kommt durch Absendung unserer Auftragsbestätigung per E-Mail an Sie zustande.

Stornierung
Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Stornierungen sind, wenn Sie bis 14 Kalendertage vor Seminarbeginn erfolgen, kostenfrei. Bei Abmeldungen, die uns später erreichen, erheben wir eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Seminarpreises.

Durchführungsänderungen
Die Teilnehmeranzahl für Schulungen liegt bei maximal 6 Personen. Wir behalten uns das Recht vor, das Seminar zu stornieren bei sonstigen wichtigen Gründen wie Erkrankung des Referenten. Ihre Anmeldung würden wir in diesem Fall, nach vorheriger Rücksprache mit Ihnen, auf den nächstmöglichen Termin umbuchen. Die Firma ebConfiguration-boehm behält sich das Recht vor, den Seminarinhalt und –aufbau dem Stand der Entwicklung anzupassen.

Auswahl des Seminars
Für die Auswahl des Seminars ist der Auftraggeber verantwortlich. Wir beraten Sie gerne dabei.

Teilnahmebestätigung
Für die Teilnahme an einem Seminar erhält jeder Teilnehmer ein Zertifikat.

Vergütung

Die Schulungsgebühren richten sich nach der jeweiligen Preisliste und sind zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer ohne Abzüge nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Die Schulungsgebühren sind von Neukunden per Vorkasse zu entrichten, eb-Configuration-boehm Kunden erhalten eine Rechnung nach der Teilnahme des Seminars per E-Mail.

Urheberrechte
Alle Rechte für die ausgehändigten Schulungsunterlagen liegen bei der eb-Configuration-boehm oder Dritten. Die Vervielfältigung ohne vorherige schriftliche Genehmigung der eb-Configuration-boehm ist nicht gestattet. Zuwiderhandlung verpflichtet zum Schadensersatz.

 

Stand 2023-01-01